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Infolge obligatorischer Dienstleistungen

Bitte teilen Sie uns Ihre Absenz im Voraus mit und senden Sie uns nach Ablauf Ihres Dienstes in jedem Fall und schnellstmöglichst die Meldekarte. Mit folgendem Link können Sie den zu erwartenden ordentlichen Erwerbsersatz ableiten. Ohne Meldekarte besteht kein Anspruch auf Leistungen.

Nach Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes von mindestens 540 Arbeitsstunden kommen Sie in den Genuss von Ergänzungsleistungen, zusätzlich zum ordentlichen Erwerbsersatz. Diese werden für maximal drei Wochen pro Jahr ausgerichtet und ergänzen Ihren Anspruch aus EO (Erwerbsersatzordnung) - welchen Sie grundsätzlich direkt von unserer Ausgleichskasse erhalten - auf 80% Ihres durchschnittlichen (effektive Arbeitsleistung x Stundengrundlohn) oder maximal Ihres vertraglich vereinbarten Einkommens (Arbeitspensum x Stundengrundlohn). Siehe auch Merkblatt 6.01.

Um Ihren Anspruch für die zusätzliche Ergänzungsleistung berechnen zu können, benötigen wir die Gutschriftsanzeige, die den Eingang des ordentlichen Erwerbsersatzes aus EO durch unsere Ausgleichskasse bestätigt. Eine allfällig zusätzliche Ergänzungsleistung wird Ihnen von uns mit dem ordentlichen Lohnlauf überwiesen.
 
 
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