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Kinderzulagen, Familienzulagen

Kinderzulagen, auch Familienzulagen genannt, werden nach den kantonalen Bestimmungen ausgerichtet. Die temporär Mitarbeitenden haben die Berechtigung für den Bezug von Kinderzulagen darzulegen.

Ab dem 1. Januar 2009 gelten im Kanton Zürich folgende Kinderzulagen pro Kind und Kalendermonat:
  • Kinder bis 16 Jahre CHF 200.00.
  • Kinder ab 16 Jahren und/oder in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr CHF 250.00.
  • Ab 1. Januar 2009 werden ganze Zulagen ausgerichtet für alle Personen, deren Lohn pro Monat CHF 570, bzw. pro Jahr CHF 6840 pro Jahr übersteigt.
  • Personen, deren Einkommen die oben genannte/n Einkommensgrenze/n übersteigt und deren Einsatzdauer einen Monat unterschreitet oder deren Ein-, bzw. Austritt während eines Monats stattfindet, haben Anspruch nach folgendem Muster:
    CHF 200 (oder CHF 250) dividiert durch 30, multipliziert mit der Anzahl vertraglicher Kalendertage des Monats, in welchen das Ereignis fällt (Eintritt, Austritt, Dauer eines Kurzeinsatzes).
  • Die bisherigen Differenzzahlungen entfallen mit der Anhebung und schweizweiten Angleichung der Mindestansätze ersatzlos. Die bisherigen Teilzahlungen entfallen ebenfalls ersatzlos.
Hier ein Link zur Berechnung der Kinderzulagen gültig für den Kanton Zürich. Die Berechnung liefert auch Ergebnisse, falls Ihre Kinder im Ausland leben.

Wer die Zulage erhält: Haben beide die gemeinsame elterliche Sorge und leben mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt, so hat Anspruch, wer im Wohnsitzkanton der Familie arbeitet. Arbeiten beide oder keiner der Eltern dort, so bezieht derjenige Elternteil die Familienzulagen, der mehr verdient. Hat nur einer die elterliche Sorge, so geht sein Anspruch vor. Haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, ohne zusammen zu leben, so hat derjenige Elternteil Vorrang, bei dem das Kind lebt.

Bis dahin gelten/galten die Sätze, gültig ab 1. Mai 2002:
  • Kinder bis 12 Jahre CHF 170.00 pro Kind und Kalendermonat oder CHF 2.15 pro Kind und Arbeitsstunde, falls monatlich unter 80 Arbeitsstunden geleistet werden.
  • Kinder zwischen 13 und 16 Jahren CHF 195.00 pro Kind und Kalendermonat oder CHF 2.45 pro Kind und Arbeitsstunde, falls monatlich unter 80 Arbeitsstunden geleistet werden.

    Anrecht auf die Differenz: Angenommen, eine Familie wohnt im Kanton Zürich, und die Mutter ist auch dort erwerbstätig, der Vater jedoch arbeitet im Kanton Zug. Da die Mutter im Wohnsitzkanton angestellt ist, gilt sie als erste Anspruchsberechtigte und erhält von Zürich die Familienzulagen. Nun sind diese aber um 100 Franken tiefer als die Zuger Zulagen. Das neue Gesetz ermöglicht in diesem Fall den Ausgleich
     
 
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