Alle Erwerbstätigen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres bis zum ordentlichen Rentenalter beitragspflichtig. Je nach Belastung der Arbeitslosenkassen und Konjunkturverlauf kann der Bundesrat die Prämien und die Einkommensgrenzen für den Prämienbezug den Gegebenheiten anpassen.
Arbeitslos ist, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Voll- oder Teilzeitarbeit sucht. Teilweise arbeitslos ist, wer eine Teilzeitarbeit hat und eine Voll- oder eine weitere Teilzeitarbeit sucht. Der Arbeitssuchende gilt erst dann als arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnortes zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 AVIG). Die Einkommensgrenze für den üblichen Prämienbezug beträgt CHF 126'000 (die letzte Erhöhung fand per 2008 statt). Für höhere Einkommen wird je nach Finanzlage der Kasse ein Solidaritätsbeitrag erhoben.
Neue Regelungen per 1. April 2011
- Anzahl Taggelder: Sie hängen von der Beitragszeit ab. Für Personen mit einem Alter
bis 25 und einer Beitragszeit zwischen 12 und 24 Monaten – 200 Taggelder (vorher 400),
ab 25 und einer Beitragszeit zwischen 12 bis 17 Monaten – 260 Taggelder (vorher 400),
ab 25 und einer Beitragszeit zwischen 18 bis 23 Monaten – 400 Taggelder (wie bisher),
ab 55 und einer Beitragszeit ab 24 Monaten – 520 Taggelder (wie bisher).
Ist die Beitragsdauer für einen Anspruch zu gering, wird man ausgesteuert.
- Wartezeit für die Arbeitslosenentschädigung: Die bisherige Wartezeit von 5 Tagen gilt nur noch für Personen mit Unterhaltspflichten gegenüber Kindern. Die anderen Wartezeiten sind abhängig von versicherten Verdienst.
Zwischen 60'000 und 90'000 – 10 Tage
Zwischen 90'000 und 125'000 – 15 Tage
Ab 125'000 - 20 Tage.
- Höhe der Taggelder: Wie bisher abhängig von versicherten Verdienst. Personen mit unterhaltspflichtigen Kindern, Invalide oder mit einem Monatseinkommen unter 3797 Franken erhalten 80%, Alleinstehende 70%.
- Berechnung einer neuen Rahmenfrist:
Kompensationszahlungen für Personen die einen Zwischenverdienst erzielen werden für die Taggeld-Berechnung einer neuen Rahmenfrist nicht mehr berücksichtigt. Es wird lediglich der effektiv erzielte Zwischenverdienst herangezogen.
Die obige Darstellungen der neuen Regelungen sind nur ein Auszug der aus unserer Sicht wesentlichsten Anpassungen. |