Unfall Heilungskosten |
Sie sind bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen (und Berufskrankheiten) obligatorisch versichert. Bei einer durchschnittlichen Stundenleistung von mindestens 8 Stunden pro Woche sind Sie auch gegen Nichtbetriebsunfall versichert. Die Versicherung beginnt mit dem ersten Arbeitstag oder dem Beginn des ersten Arbeitsweges und endet für Personen mit einem wöchentlichen Pensum von mindestens 8 Stunden am 30. Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, für alle anderen Personen mit dem letzten Arbeitstag. Beginn des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz entsteht mit dem ersten effektiven Arbeitstag! Es kann zwischen Vertragsbeginn und Beginn des Versicherungsschutzes eine Lücke entstehen, nämlich wenn:
Versichert sind Pflegeleistungen, die medizinische Rehabilitation, 80% des letzten vor dem Unfall bezogenen versicherten Grudlohnes und weitere Geldleistungen für den Fall der Invalidität oder des Verlusts von Körperfunktionen (Leistungsübersicht). Bei grobfahrlässig herbeigeführten Ereignissen kann die Versicherung Leistungen kürzen oder im äussersten Fall verweigern. Unfälle (und Berufskrankheiten) sind unverzüglich zu melden, auch wenn die Arbeit nicht unterbrochen werden muss. Es wird unterschieden zwischen Bagatellunfall (keine oder höchstens zwei Tage Arbeitunfähigkeit nach dem Unfalltag) und Unfall (Arbeitsunfähigkeit ab drei Tagen, Zahnschaden, Berufskrankheit und Rückfall). Detaillierte Auskunft liefert die SUVA unter der Hotline-Nummer 0800 807 800. |
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