Feiertagsentschädigung/en |
Sofern die Feiertagsentschädigung nicht bereits im Stundengrundlohn enthalten ist, werden nach Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes von einem Monat durch Feiertage entstehende Einbussen entschädigt. Entschädigt werden maximal 8 Stunden, bzw. 4 Stunden für halbe Feiertage. Basis dazu ist die durchschnittliche Tagesleistung der Woche, in die das Ereignis fällt. Ein früheres Arbeitsende am Vortag gesetzlicher Feiertage wird nicht entschädigt. Entschädigungen entfallen bei Abrufverträgen. Teilzeitbeschäftigte: Die Entschädigung erfolgt, falls das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum nicht erreicht werden kann.
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