Feiertagsentschädigung/en

Sofern die Feiertagsentschädigung nicht bereits im Stundengrundlohn enthalten ist, werden nach Ablauf eines ununterbrochenen Einsatzes von einem Monat durch Feiertage entstehende Einbussen entschädigt. Entschädigt werden maximal 8 Stunden, bzw. 4 Stunden für halbe Feiertage. Basis dazu ist die durchschnittliche Tagesleistung der Woche, in die das Ereignis fällt. Ein früheres Arbeitsende am Vortag gesetzlicher Feiertage wird nicht entschädigt. Entschädigungen entfallen bei Abrufverträgen.

Teilzeitbeschäftigte:
Die Entschädigung erfolgt, falls das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum nicht erreicht werden kann.
  • Teilzeitbeschäftigte mit fixen Einsatzzeiten:
    Entgolten werden jene Stunden, welche gemäss Vertrag geleistet worden wären. Feiertage ausserhalb der Einsatzzeiten oder während Ferienabwesenheiten werden nicht entschädigt.
  • Teilzeitbeschäftigte mit flexiblen Einsatzzeiten:
    Entgolten wird die durchschnittliche Tagesleistung der Woche, in die das Ereignis fällt. Entschädigt wird maximal das vertraglich vereinbarte Arbeitspensum.
Spezialfälle:
  • An Feiertagen angeordnete Stundenleistungen, werden mit einem Zuschlag von 50%, bzw. 25% (lokale Feiertage) vergütet. Ist die Stundenleistung geringer als die Feiertagsentschädigung, wird die Differenz zusätzlich vergütet.
  • Feiertage, die auf ein Wochenende (Samstag, Sonntag) fallen, werden nicht entschädigt.
Die Feiertagsentschädigung wird auf Ihrer Lohnabrechnung separat und mit Angabe des entsprechenden Feiertages ausgewiesen.

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