Versicherungssituation |
Ihre Versicherungssituation verändert sich mit dem letzten geleisteten Arbeitstag wie folgt: Unfallversicherung: Sie bleiben über Ihr Einsatzende hinaus automatisch für 31 Kalendertage (nicht automatisch einen Monat!) bei der SUVA (= Schweizerische Unfallversicherungsanstalt) für den Nichtbetriebsunfall versichert, sofern Sie während Ihrer Einsatzdauer wöchentlich für mindestens acht Stunden im Einsatz gestanden haben. Wichtiger Hinweis: Falls Sie während der Dauer Ihres temporären Einsatzes die Unfalldeckung aus Ihrer Krankenkassenpolice ausgeschlossen haben oder nicht unfallversichert sind, sind Sie verpflichtet, die Unfalldeckung spätestens 31 Kalendertage (oder unmittelbar im Anschluss an das Einsatzende, falls das Arbeitspensum unter acht Stunden pro Woche gelegen hat) nach Ihrem Austritt einzuschliessen! 31 Kalendertage nach Arbeitsaufgabe und ohne neues Arbeitsverhältnis sind die Heilungskosten infolge Unfall nicht mehr versichert! In diesem Fall empfiehlt sich eine Abredeversicherung bei der SUVA. Damit können Sie sich für eine massgeschneiderte Dauer und für maximal 180 aufeinander folgende Tage versichern. Bestellen Sie den Einzahlungsschein für die Versicherungsprämie bei der SUVA Zürich, Telefonnummer 044 205 91 11, Kosten CHF 45.- für jeden angebrochenen Kalendermonat (Stand ab Juli 2013). Sie können die Abredeversicherung auch Online abschliessen. Achtung! Die Prämie für die Abredeversicherung muss vor Ablauf der Nichtberufsunfallversicherung (= letzter Arbeitstag plus 31 Kalendertage) einbezahlt werden. Der Einzahlungsschein gilt als Versicherungsausweis. Eine Abredeversicherung empfiehlt sich auch im Falle einer Abwesenheit von mehr als 31 Tagen, im Rahmen eines laufenden Einsatzvertrages, zum Beispiel im Falle eines längeren Auslandaufenthaltes. Falls Sie nach Ihrem Austritt ohne Anstellung bleiben und keine Abredeversicherung mit der SUVA abgeschlossen haben, tragen Sie die durch einen allfälligen Unfall verursachten persönlichen Heilungskosten selbst. Ein Rückgriff auf die Versicherung Ihres vorherigen Arbeitgebers ist nicht möglich. Krankentaggeldversicherung (KTG): Falls Sie in der Schweiz wohnhaft sind, haben Sie das Recht, von der kollektiven KTG in die Einzelversicherung überzutreten, da Sie durch Ihren Austritt aus dem Kreis der Kollektivversicherten ausscheiden. Sie müssen das Übertrittsrecht innert drei Monaten nach dem Austritt geltend machen. Kein Übertrittsrecht besteht im Falle eines Wechsels in die KTG eines neuen Arbeitgebers und für Versicherte im AHV-Rentenalter. Berufliche Vorsorge: Die Prämie für die Berufliche Vorsorge teilt sich auf in eine Versicherungsprämie für den Invaliditäts- und Todesfall und - ab dem 1. Januar nach dem 24. Geburtstag - eine Sparprämie für die Altersvorsorge. Die aufgelaufenen Sparprämien mit Zinsen werden infolge Ihres Austrittes als Freizügigkeitsleistung entweder
Freizügigkeitspolice*: Die Freizügigkeitspolice ist eine besondere, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienende Kapital- oder Rentenversicherung im Rahmen der 2. Säule, die von Versicherungen angeboten wird. Wahlweise können weitere Risiken versichert werden (Invaliden-, Witwen- und Waisenrente), die Leistungen sind in der Regel aber bescheiden. Für die Leistungen werden keine Prämien verlangt, dafür ist die Verzinsung des Kapitals geringer. Basis für die Leistungen ist die Freizügigkeitssumme. Freizügigkeitskonto**: Das Freizügigkeitskonto ist ein besonderer, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienender Vertrag mit einer Freizügigkeitsstiftung einer Bank zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Rahmen der 2. Säule. Die Verzinsung liegt in der Regel deutlich über jener einer Spareinlage. Es besteht die Option zum Wertschriftensparen. Je nach Aktienanteil schwankt das Anlagerisiko. Kauf und Verkauf der Wertschriftenanteile sind in der Regel kostenlos. |
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