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Ferienentschädigung

Bis Ende 2006 konnte die Ferienentschädigung jeweils mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden. Diese in der Temporärbranche übliche Praxis wurde bisher vom Gesetzgeber akzeptiert, entsprach aber nicht dem Gesetzestext. Das Obligationenrecht schreibt vor, dass Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen (Art. 329d Abs. 2 OR). Dieser Artikel ist absolut zwingend und bezweckt, die Ferienbezugsmöglichkeit und den damit verbundenen Erholungszweck in finanzieller Hinsicht zu ermöglichen. Ab 1. Januar 2007 sind wir vom Gesetzgeber, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), angewiesen, mit der Ferienentschädigung nach dem Buchstaben des Gesetzes zu verfahren.

Dies bedeutet, dass Sie die vertraglich festgelegte Ferienentschädigung nicht mehr mit jeder Lohnzahlung erhalten. Neu wird Ihre Ferienentschädigung zurückbehalten und bei folgenden Ereignissen ausbezahlt:
  • Ferienbezug (bitte auf dem Stundenrapport deutlich markieren)
    Beispiel: Sie beziehen eine Woche Ferien:
    Nach dem Eingang der Stundenrapporte wird die Ferienentschädigung automatisch mit der nächsten Lohnzahlung – oder auf Wunsch per Check – ausbezahlt. Sie erhalten den Lohn, wie wenn Sie gearbeitet hätten. Ist das Guthaben Ihrer Ferienentschädigung geringer als der Lohn für die Feriendauer, erhalten Sie das bisher aufgelaufene Guthaben.
  • Einsatzende (bitte auf dem Stundenrapport deutlich markieren)
    Haben Sie bis zum Einsatzende nicht das gesamte Guthaben für Ihre Ferienentschädigung über den Ferienbezug erhalten, wird Ihnen das verbleibende Guthaben mit der letzten Lohnabrechnung vergütet (bitte markieren Sie uns Ihr Einsatzende auf dem Stundenrapport).
  • Ende eines Kalenderjahres
    Haben Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht das gesamte Guthaben für Ihre Ferienentschädigung über den Ferienbezug erhalten, wird Ihnen das verbleibende Guthaben mit der letzten Lohnabrechnung des Kalenderjahres vergütet.
Damit Sie die Übersicht und die Kontrolle über Ihr Guthaben der Ferienentschädigung behalten, wird die Höhe und die Veränderung des Guthabens auf jeder Lohnabrechnung detailliert ausgewiesen.

Mit diesem Vorgehen tragen wir dem Bundesgerichtsentscheid BGE 129 III 496 Rechnung. Falls Sie dazu Fragen dazu haben zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen.

Hinweis: Falls Sie in den bezahlten Ferien für einen Dritten entgeltliche Arbeit leisten und dadurch die Interessen des Arbeitgebers verletzen, kann der Ferienentschädigung verweigert und/oder bereits bezahlte Ferienentschädigung zurückverlangt werden (Art. 329d Abs. 3 OR).
 
 
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