Ferienentschädigung |
Bis Ende 2006 konnte die Ferienentschädigung jeweils mit jeder Lohnzahlung ausgerichtet werden. Diese in der Temporärbranche übliche Praxis wurde bisher vom Gesetzgeber akzeptiert, entsprach aber nicht dem Gesetzestext. Das Obligationenrecht schreibt vor, dass Ferien nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen (Art. 329d Abs. 2 OR). Dieser Artikel ist absolut zwingend und bezweckt, die Ferienbezugsmöglichkeit und den damit verbundenen Erholungszweck in finanzieller Hinsicht zu ermöglichen. Ab 1. Januar 2007 sind wir vom Gesetzgeber, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco), angewiesen, mit der Ferienentschädigung nach dem Buchstaben des Gesetzes zu verfahren.
Dies bedeutet, dass Sie die vertraglich festgelegte Ferienentschädigung nicht mehr mit jeder Lohnzahlung erhalten. Neu wird Ihre Ferienentschädigung zurückbehalten und bei folgenden Ereignissen ausbezahlt:
Mit diesem Vorgehen tragen wir dem Bundesgerichtsentscheid BGE 129 III 496 Rechnung. Falls Sie dazu Fragen dazu haben zögern Sie bitte nicht, mit uns Kontakt aufzunehmen. Hinweis: Falls Sie in den bezahlten Ferien für einen Dritten entgeltliche Arbeit leisten und dadurch die Interessen des Arbeitgebers verletzen, kann der Ferienentschädigung verweigert und/oder bereits bezahlte Ferienentschädigung zurückverlangt werden (Art. 329d Abs. 3 OR). |
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